OLG Karlsruhe - Urteil vom 20.12.2007
12 U 100/06
Normen:
GG Art. 3 ; BGB § 242 ; BetrAVG § 18 Abs. 2 ; VBLS § 79 Abs. 1 ; VBLS § 79 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2008, 173
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 10.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 67/05

Berechnung der Betriebsrentenanwartschaften sog. rentennaher Pflichtversicherter - Unzumutbare Härte nach Umstellung des Zusatzversorgungssystems der VBL

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2007 - Aktenzeichen 12 U 100/06

DRsp Nr. 2008/5807

Berechnung der Betriebsrentenanwartschaften sog. rentennaher Pflichtversicherter - Unzumutbare Härte nach Umstellung des Zusatzversorgungssystems der VBL

»1. Die Regelung des § 79 Abs. 2 ff VBLS zur Berechnung der Betriebsrentenanwartschaften sog. rentennaher Pflichtversicherter ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Eine darauf beruhende Startgutschrift legt - abgesehen von besonderen Härtefällen - den Anwartschaftswert verbindlich fest (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats seit Urteil vom 07.12.2006 - 12 U 91/05). 2. Übersteigt der Wert der dynamisierten Anwartschaft eines zum 31.12.2001 rentennahen Versicherten die unter Zugrundelegung der Startgutschrift gemäß § 79 Abs. 2 ff VBLS gewährte Betriebsrente erheblich (hier: um nahezu 80 %), weil nach der früheren Satzung (VBLS a.F.) bei Eintritt des Versicherungsfalles die Voraussetzungen einer Mindestgesamtversorgung gemäß § 41 Abs. 4 VBLS a.F. erfüllt gewesen wären, so liegt eine für den Versicherten unzumutbare Härte vor. 3. In einem solchen Fall ist die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) nach Treu und Glauben verpflichtet, dem Berechtigten bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung eine Betriebsrente mindestens in Höhe des Wertes der dynamisierten Anwartschaft zu leisten.