BAG - Urteil vom 19.05.2015
3 AZR 771/13
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 6; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; BetrAVG § 17 Abs. 3 S. 3; BetrAVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) § 2 Abs. 1; ZPO § 308 Abs. 1; Vergütungstarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Auszubildenden der Mitgliedsunternehmen der Tarifgruppe RWE vom 27. März 2006 § 1 Nr. 1; Vergütungstarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Auszubildenden der Mitgliedsunternehmen der Tarifgruppe RWE vom 27. März 2006 § 2 Nr. 1-2; Vergütungstarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Auszubildenden der Mitgliedsunternehmen der Tarifgruppe RWE vom 27. März 2006 § 3;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 2 Nr. 77
ArbRB 2015, 269
BAGE 151, 343
DB 2015, 2093
DB 2015, 8
EzA-SD 2015, 12
ZIP 2015, 1847
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 26.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 184/13
ArbG Essen, vom 18.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 4859/09

Berechnung der Gesamtversorgungsobergrenze aufgrund einer Versorgungszusage bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis

BAG, Urteil vom 19.05.2015 - Aktenzeichen 3 AZR 771/13

DRsp Nr. 2015/14553

Berechnung der Gesamtversorgungsobergrenze aufgrund einer Versorgungszusage bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis

Ist dem vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer eine Gesamtversorgung zugesagt, so ist eine in der Versorgungsordnung enthaltene Gesamtversorgungsobergrenze bereits bei der Berechnung der maßgeblichen fiktiven Vollrente nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zu berücksichtigen und nicht erst auf die zeitratierlich gekürzte Betriebsrente anzuwenden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Versorgungsordnung ausdrücklich eine abweichende Berechnung zugunsten der vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer vorsieht. Orientierungssätze: 1. Zur Berechnung der bei Eintritt des Versorgungsfalls zu zahlenden Betriebsrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist zunächst die sog. Vollrente, dh. die Leistung zu ermitteln, die dem Arbeitnehmer bei einem Verbleib im Unternehmen bis zum Erreichen der festen Altersgrenze zugestanden hätte. Dabei sind alle in der Versorgungsordnung vorgegebenen Berechnungsschritte zur Ermittlung der fiktiven Vollrente durchzuführen. Erst im Anschluss daran ist entsprechend der tatsächlichen zur höchstmöglichen Betriebszugehörigkeit eine zeitratierliche Kürzung vorzunehmen.