LAG Hamm - Urteil vom 02.12.2014
9 Sa 1081/14
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 6;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 15.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3350/13

Berechnung der Höhe einer Betriebsrente

LAG Hamm, Urteil vom 02.12.2014 - Aktenzeichen 9 Sa 1081/14

DRsp Nr. 2015/16894

Berechnung der Höhe einer Betriebsrente

1. In Zusagen einer Gesamtversorgung sind Regelungen der Obergrenze des Inhalts, dass die sich aus dem gesetzlichen Renten und der Betriebsrente ergebende Summe nicht höher sein darf als das fiktive monatliche Nettoentgelt, das der Mitarbeiter im letzten vollen Monat vor Eintritt des Versorgungsfalls bezogen hat, dahin zu verstehen, dass die Sozialversicherungsrente mit ihrem Bruttobetrag anzurechnen ist. 2. Der Hinweis auf andere Versorgungsbezüge i n Gesamtversorgungsordnungen meint ebenfalls in der Regel den Bruttobezug. Soll nur der Nettobetrag aus den andern Versorgungsbezügen maßgebend sein, so muss dies mindestens sinngemäß zum Ausdruck kommen.