BAG - Urteil vom 22.10.2008
10 AZR 360/08
Normen:
HGB § 74 Abs. 2; HGB § 74b Abs. 2 S. 1; BErzGG (BEEG) § 15 Abs. 6; TzBfG § 8 Abs. 4; GG Art. 6;
Fundstellen:
AP Nr. 83 zu § 74 HGB
ArbRB 2009, 101
DB 2009, 404
NJW 2009, 2395
NZA 2009, 962
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 08.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1965/07
ArbG Bielefeld, vom 02.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1035/07

Berechnung der Karenzentschädigung bei Teilzeitbeschäftigung vor dem Ausscheiden Elternzeit

BAG, Urteil vom 22.10.2008 - Aktenzeichen 10 AZR 360/08

DRsp Nr. 2009/2608

Berechnung der Karenzentschädigung bei Teilzeitbeschäftigung vor dem Ausscheiden "Elternzeit"

1. Ausgangspunkt für die Bestimmung der "zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen" iSd. § 74 Abs. 2 HGB ist alles, was der Arbeitnehmer in der fraglichen Zeit als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung erhalten hat. Auch Jahresvergütungen, Gratifikationen, zusätzliche Urlaubsgelder, Tantiemen und ähnliche Sonderzuwendungen zählen hierzu, selbst wenn sie der Arbeitgeber unter Ausschluss eines Rechtsanspruchs als freiwillige Leistung gewährt. 2. Die Tatsache, dass der Kläger zum Zeitpunkt seines Ausscheidens mit einer bis zum Ende der Elternzeit ermäßigten Wochenarbeitszeit beschäftigt war, führt nicht dazu, dass für die Berechnung der Karenzentschädigung das vor Eintritt in die Elternzeit gezahlte Entgelt für eine Vollzeittätigkeit zugrunde zu legen ist.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 8. April 2008 - 9 Sa 1965/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

HGB § 74 Abs. 2; HGB § 74b Abs. 2 S. 1; BErzGG (BEEG) § 15 Abs. 6; TzBfG § 8 Abs. 4; GG Art. 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer Karenzentschädigung.