OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 23.02.2021
3 M 290/20
Normen:
KapVO LSA § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 04.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 B 500/20

Berechnung der patientenbezogenen Kapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO LSA

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.02.2021 - Aktenzeichen 3 M 290/20

DRsp Nr. 2021/6039

Berechnung der patientenbezogenen Kapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO LSA

1. Bei der Berechnung der patientenbezogenen Kapazität kann die Mittelwertmethode nur dann zur Anwendung kommen, wenn sich feststellen lässt, dass der Wert des dem Berechnungszeitraum vorangegangenen Kalenderjahres nicht der aktuellen Entwicklung entspricht.2. Die strikte Beachtung bestehender Personaluntergrenzen führt zwangsläufig dazu, dass Krankenhausbetten bei fortgesetztem Personalmangel gesperrt werden, um (finanzielle) Sanktionen in Form von Vergütungsabschlägen bzw. Verringerung der Fallzahlen zu vermeiden.3. Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Zahl der tagesbelegten Betten weiterhin im Wege der sog. Mitternachtszählung, mithin orientiert an der vollstationären Behandlung von Patienten erfasst wird.4. Die Erfassung von teilstationär in Tageskliniken sowie von tagsüber behandelten Patienten als poliklinische Neuzugänge begegnet keinen Bedenken.5. Der in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO LSA geregelte Parameter von 15,5 v. H. der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Normenkette:

KapVO LSA § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Gründe