LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 26.09.2008
L 3 R 1063/05
Normen:
SGB VI § 307a; SGB VI § 307b; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin - S 15 RA 3030/02 W03 - 18.4.2005,

Berechnung der Regelaltersrente für Bestandsrentner, Vergleichsrente bei Rentenüberleitung, Verfassungsmäßigkeit

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.09.2008 - Aktenzeichen L 3 R 1063/05

DRsp Nr. 2009/1081

Berechnung der Regelaltersrente für Bestandsrentner, Vergleichsrente bei Rentenüberleitung, Verfassungsmäßigkeit

Die Neuregelung des § 307b SGB VI durch Art. 11 des 2. AAÜGÄndG verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG, da sie gerade verhindert, dass der ehemals Zusatzversorgungsberechtigte schlechter gestellt sein kann als die Bestandsrentner, die vom Anwendungsbereich des § 307a SGB VI erfasst werden; dies war nach der alten Fassung des § 307b SGB VI bei einem kleinen Teil der ehemals Versorgungsberechtigten möglich. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. April 2005 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 307a; SGB VI § 307b; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe der dem Kläger gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und daran anschließend auch die Höhe der gezahlten Regelaltersrente.