LSG Berlin-Brandenburg vom 30.10.2008
L 21 R 669/08
Normen:
FANG Art. 6 § 4 Abs. 5; FRG § 15; FRG § 16; FRG § 22; RV/UVAbk POL; SGB VI § 256 Abs. 1 S. 1; SGB VI Anl. 13; SGB VI Anl. 14; SozSichAbk POL; RÜG; GG Art. 3 Abs 1; GG Art. 14 Abs 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 RA 1473/00

Berechnung der Rente, Entgeltpunkte für in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten, Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung durch das RÜG

LSG Berlin-Brandenburg, vom 30.10.2008 - Aktenzeichen L 21 R 669/08

DRsp Nr. 2009/5028

Berechnung der Rente, Entgeltpunkte für in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten, Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung durch das RÜG

Die Neufassung des § 22 FRG durch das Rentenüberleitungsgesetz vom 25.7.1991 stellt eine grundlegende Änderung dar. Leitidee des § 22 FRG a.F. war, die Vertriebenen untereinander und mit den einheimischen Versicherten so weitgehend wie möglich gleichzustellen, das heißt, als ob sie im Bundesgebiet beschäftigt und versichert gewesen wären. Nunmehr erfolgt die Bewertung der nach §§ 15, 16 FRG gleichgestellten Beitrags- und Beschäftigungszeiten für Zeiten nach dem 31.12.1949 schon im Ansatz nicht mehr nach dem Maßstab der "West-Eingliederung", sondern auf der Grundlage der niedrigen Durchschnittsverdienste der Anlage 14 zum SGB VI, welche die Lohnstruktur im Beitrittsgebiet wiedergibt. Durch diese Änderung wurde für das vereinte Deutschland die vor der Wiedervereinigung im alten Bundesgebiet noch angestrebte rentenrechtliche Eingliederung der Vertriebenen auf dem Niveau westlicher Durchschnittsverdienste durch die Eingliederung nach Durchschnittsverdiensten im Beitrittsgebiet ersetzt. Diese Regelungen verstoßen weder gegen Art. 14 GG, noch gegen Art 3 GG. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

FANG Art. 6 § 4 Abs. 5; FRG § 15; FRG § 16; FRG § 22; RV/UVAbk POL; SGB VI § 256 Abs. 1 S. 1; SGB VI Anl. 13;