LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.12.2016
L 8 R 462/15
Normen:
SGB VI § 35 S. 1; ZRBG § 1 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 19.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 1216/13

Berechnung der RenteBerücksichtigung von Zeiten der Beschäftigung in einem GhettoBegriff der Zwangsarbeit

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.12.2016 - Aktenzeichen L 8 R 462/15

DRsp Nr. 2017/2130

Berechnung der Rente Berücksichtigung von Zeiten der Beschäftigung in einem Ghetto Begriff der Zwangsarbeit

1. Nach der Rechtsprechung des BSG dient das Merkmal einer aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen Beschäftigung der tatsächlichen Abgrenzung zur Zwangsarbeit. 2. Im Lichte dessen ist Zwangsarbeit die Verrichtung von Arbeit unter obrigkeitlichem (hoheitlichem) Zwang, wie z.B. bei Kriegsgefangenen; typisch ist dabei die obrigkeitliche Zuweisung von Arbeitern an bestimmte Unternehmen, ohne dass die Arbeiter selbst hierauf Einfluss haben. 3. Eine verrichtete Arbeit entfernt sich um so mehr von dem Typus des Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses und nähert sich dem Typus der Zwangsarbeit an, als sie durch hoheitliche Eingriffe überlagert wird, denen sich der Betroffene nicht entziehen kann. 4. Ob eine aus eigenem Willensentschluss im Sinne des ZRBG zustande gekommene Beschäftigung oder eine den eigenen Willensentschluss ausschließende Zwangsarbeit vorlag, ist vor dem Hintergrund der wirklichen Lebenslage im Ghetto zu beurteilen; dabei sind die Sphären "Lebensbereich" und "Beschäftigungsverhältnis" grundsätzlich zu trennen; ebenso spielen die Beweggründe zur Aufnahme der Beschäftigung keine Rolle.