LAG München - Urteil vom 17.11.1998
6 Sa 550/98
Normen:
BBiG § 3 Abs. 2 § 9 ; BGB § 622 Abs. 2 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 23.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4619/97

Berechnung der Wartezeit für verlängerte Kündigungsfrist: Anrechnung einer vorherigen Berufsausbildung

LAG München, Urteil vom 17.11.1998 - Aktenzeichen 6 Sa 550/98

DRsp Nr. 2002/14973

Berechnung der Wartezeit für verlängerte Kündigungsfrist: Anrechnung einer vorherigen Berufsausbildung

Die beim Arbeitgeber abgeleistete Ausbildungszeit ist bei Berechnung der Wartezeit nach § 622 BGB mitzuberücksichtigen.

Normenkette:

BBiG § 3 Abs. 2 § 9 ; BGB § 622 Abs. 2 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob bei Berechnung der Wartezeit nach § 622 BGB die beim Arbeitgeber abgeleistete Ausbildungszeit mitzuberücksichtigen ist.

Der Kläger war bei der Beklagten seit 2. September 1991 als Auszubildender und im Anschluß daran seit 1. September 1993 als Technischer Angestellter beschäftigt. Sein monatliches Bruttogehalt belief sich zuletzt auf DM 4.030,-.

Als ihm die Beklagte mit Schreiben vom 19. November 1997, zugegangen am gleichen Tag, zum 31. Dezember 1997 eine ordentliche Kündigung aussprach, ließ der Kläger dagegen mit anwaltschaftlichem Schriftsatz vom 10. November 1997 (richtig: 10. Dezember 1997, da am 10. Dezember 1997 beim Arbeitsgericht auch eingegangen) Kündigungsschutzklage erheben, über das angerufene Arbeitsgericht Augsburg wie folgt entschieden hat:

1. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 14. November 1997 (richtig: 19. November 1997) erst zum 31. Januar 1998 geendet hat.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.