BGH - Urteil vom 15.02.2006
IV ZR 129/02
Normen:
VBLS § 44 (a.F.) ; BetrAVG § 18 § 26 ;
Fundstellen:
VersR 2006, 638
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 01.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 7/01
AG Karlsruhe, vom 23.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 407/00

Berechnung der Zusatzrente im öffentlichen Dienst

BGH, Urteil vom 15.02.2006 - Aktenzeichen IV ZR 129/02

DRsp Nr. 2006/7440

Berechnung der Zusatzrente im öffentlichen Dienst

Nach § 26 BetrAVG gelten die §§ 1 - 4 und 18 nicht, wenn das Arbeitsverhältnis oder Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, dem 22.12.1974, beendet worden ist. Dieser Ausschluss gilt unabhängig vom Geschlecht sowie vom Alter im Zeitpunkt des Ausscheidens und betrifft Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst und ausserhalb des öffentlichen Dienstes gleichermaßen. Er ist verfassungsrechtlich nicht nur unbedenklich, sondern viel mehr geboten, um eine rechtstaatlich unzulässige Rückwirkung zu vermeiden.

Normenkette:

VBLS § 44 (a.F.) ; BetrAVG § 18 § 26 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der beklagten Versorgungseinrichtung für den öffentlichen Dienst eine höhere und dynamische Zusatzrente.

Die 1938 geborene Klägerin war von 1958 bis Ende 1969 bei einer Stadtverwaltung beschäftigt. Anschließend zog sie zwei Kinder groß. Von 1989 bis 1994 war sie mit Zeitarbeitsverträgen im öffentlichen Dienst tätig. Ab dem 1. Dezember 1999 erhielt sie von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Beklagte errechnete für die Klägerin mit Mitteilung vom 22. Mai 2000 eine statische Versicherungsrente nach § 44 ihrer damals geltenden Satzung (VBLS a.F.) in Höhe von brutto 78,92 DM im Monat, davon 53,28 DM für die Zeit von 1958 bis 1969.