LAG Hamm - Urteil vom 31.10.2006
9 (1) Sa 1243/06
Normen:
MuSchG § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ; BGB § 611 § 615 Satz 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 118
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 1 Ca 443/06 - 06.07.2006,

Berechnung des Arbeitsentgelts bei ärztlichem Beschäftigungsverbot - Maßgeblichkeit arbeitsvertraglicher Regelung über wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines halben Jahres - Annahmeverzug des Arbeitgebers bei geringerer Arbeitszuweisung

LAG Hamm, Urteil vom 31.10.2006 - Aktenzeichen 9 (1) Sa 1243/06

DRsp Nr. 2007/907

Berechnung des Arbeitsentgelts bei ärztlichem Beschäftigungsverbot - Maßgeblichkeit arbeitsvertraglicher Regelung über wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines halben Jahres - Annahmeverzug des Arbeitgebers bei geringerer Arbeitszuweisung

»Enthält der Arbeitsvertrag eine Regelung zur wöchentlichen Arbeitszeit, wonach diese im Durchschnitt eines halben Jahres zu erbringen ist, so ist die vereinbarte Arbeitszeit auch für die Berechnung des Mutterschutzlohnes für die Dauer eines ärztlich angeordneten Beschäftigungsverbotes maßgeblich. Auf den Durchschnitt der letzten 13 abgerechneten Wochen gem. § 11 Abs. 1 S. 1 MuSchG kommt es dann nicht an, wenn der Umfang des Arbeitseinsatzes allein vom Arbeitgeber gesteuert wurde.«

Normenkette:

MuSchG § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ; BGB § 611 § 615 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um Vergütungsdifferenzen für die Zeit vor und während eines Beschäftigungsverbotes nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetztes.

Unter dem 20.11.2004 unterzeichneten die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag, der auf seiner ersten Seite als Datum den 16.11.2004 ausweist, ebenso dieses Datum als ersten Tag des Arbeitsverhältnisses.