LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 05.08.2008
1 Ta 151/08
Normen:
RVG § 33 Abs. 3 ; RVG § 33 Abs. 3 Satz 1 ; RVG § 49 ; ArbGG § 78 a ;
Fundstellen:
AGS 2009, 245
RVGreport 2009, 79
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 371/08

Berechnung des Beschwerdegegenstandswerts

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.08.2008 - Aktenzeichen 1 Ta 151/08

DRsp Nr. 2008/18524

Berechnung des Beschwerdegegenstandswerts

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3 ; RVG § 33 Abs. 3 Satz 1 ; RVG § 49 ; ArbGG § 78 a ;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer begehrt vorliegend die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.

Der Kläger, ein anerkannter schwerbehinderter Mensch mit einem Gdb von 50 %, hat sich im vorliegenden Kündigungsschutzverfahren gegen eine ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30.01.2008 zur Wehr gesetzt.

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 19.03.2008 antragsgemäß Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und ihm seinen Prozessbevollmächtigten beigeordnet.

Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 21.05.2008 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf 8.832,00 EUR festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 23.07.2008 form- und fristgerecht "Streitwertbeschwerde" hilfsweise "Dienst-/Fachaufsichtsbeschwerde" eingelegt.