§ 2 Abs. 1 des Tarifvertrags über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie vom 22.05.2012 (TV BZ ME); § 10 Abs. 4AÜG; § 13AÜG;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 39/13
Berechnung des Branchenzuschlags gem. TV BZ ME
LAG Hamm, Urteil vom 12.11.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 1571/13
DRsp Nr. 2015/8265
Berechnung des Branchenzuschlags gem. TV BZ ME
1. Gemäß § 2 Abs. 1 des Tarifvertrags über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie vom 22.05.2012 (TV BZ ME) erhalten Arbeitnehmer bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen für die Dauer des jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einem Kundenbetrieb im Sinne des § 1 Nr. 1 des Tarifvertrags einen Branchenzuschlag.2. Bei § 2 Abs. 4 TV BZ ME handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die die individuelle Ermittlung des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs erfordert. Sie ermöglicht im Einzelfall eine Beschränkung des Branchenzuschlags, wenn der Kundenbetrieb eine entsprechende Deckelung geltend macht. Die Darlegungs- und Beweislast für das Deckelungsverlangen des Kundenbetriebes trägt der Arbeitgeber (Anschluss an LAG Hamm, Urteil vom 28. Juli 2014 - 17 Sa 1479/13, rechtskräftig ).
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