LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.12.2008
11 Ta 187/08
Normen:
ZPO § 115; ZPO § 120;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 16.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 497/07

Berechnung des einzusetzenden Einkommens bei der Prozesskostenhilfe; Freibetrag der Ehefrau; Kosten für Miete und Gas; Kosten einer Kfz-Haftpflichtversicherung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.12.2008 - Aktenzeichen 11 Ta 187/08

DRsp Nr. 2009/6308

Berechnung des einzusetzenden Einkommens bei der Prozesskostenhilfe; Freibetrag der Ehefrau; Kosten für Miete und Gas; Kosten einer Kfz-Haftpflichtversicherung

1. Der Freibetrag für Ehegatten ist nicht zu berücksichtigen, wenn das Einkommen der Ehefrau des Klägers den Freibetrag übersteigt; nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a ZPO ist für den Ehegatten der Partei derselbe Freibetrag abzuziehen wie für die Partei selbst, der Freibetrag vermindert sich um das eigene Einkommen des Ehegatten (§ 115 Abs.1 S. 7 ZPO). 2. Kosten für Miete und Gas sind nur anteilig abzusetzen; verdient der Kläger 1966,08 EUR/Monat und vereinnahmt seine Ehefrau 612,90 EUR Krankengeld, sind die Kosten für Miete und Gas entsprechend dem Verhältnis der Einnahmen des Klägers zu den Gesamteinkünften (76,23 %) zu tragen. 3. Der Abzug einer Kfz-Haftpflichtversicherungsprämie kommt nur in Betracht, wenn die Partei ein Kraftfahrzeug benötigt, was die im Einzelnen darzulegen hat.

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.07.2008, , teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die im Beschluss vom 17.04.2007 getroffene Zahlungsbestimmung wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab 01.08.2008 monatliche Raten in Höhe von 60,00 EUR und ab 01.10.2008 monatliche Raten von 175,00 EUR zu zahlen hat.