LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.08.2003
4 Ta 7/03
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 § 115 Abs. 1 Ziff. 1 ; BSHG § 76 Abs. 2 a Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 30.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 189/03

Berechnung des Erwerbstätigenfreibetrages bei Prozesskostenhilfe

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.08.2003 - Aktenzeichen 4 Ta 7/03

DRsp Nr. 2004/7703

Berechnung des Erwerbstätigenfreibetrages bei Prozesskostenhilfe

1. Solange die Rechtsverordnung zu § 76 BSHG keine Festlegung des Freibetrags für Erwerbstätige enthält, sprechen die besseren Gründe dafür, bei der Prozesskostenhilfe den Unterhaltsfreibetrag nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zu bemessen.2. Danach sind höchstens 50 % des höchsten Eckregelsatzes in der Sozialhilfe (derzeit EURO 297,00) in Abzug zu bringen; bei um gesetzliche Abzüge und Werbungskosten bereinigten Einkünften, die EURO 564,00 (Stand: 30.06.2003) nicht übersteigen, ist eine gesonderte Berechnung durchzuführen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 § 115 Abs. 1 Ziff. 1 ; BSHG § 76 Abs. 2 a Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde begehrt die Beteiligte Ziffer 1 (Beklagte/Beschwerdeführerin) die Herabsetzung der vom Arbeitsgericht festgesetzten monatlichen Rate von EURO 45,00 auf EURO 30,00.