LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.12.2008
L 7 KA 21/05
Normen:
GKG § 13 Abs. 1; SGB X § 63 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
Berlin - S 71 KA 316/03 - 4.5.2005,

Berechnung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit in vertragsärztlichen Zulassungsverfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.12.2008 - Aktenzeichen L 7 KA 21/05

DRsp Nr. 2009/1090

Berechnung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit in vertragsärztlichen Zulassungsverfahren

In vertragsärztlichen Zulassungs- und Ermächtigungsverfahren ist der Gegenstandswert grundsätzlich auf der Grundlage der Einnahmen zu errechnen, die in einem Zeitraum von drei Jahren hätten erzielt werden können, abzüglich des Praxiskostenanteils. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. Mai 2005 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 1; SGB X § 63 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erstattung weiterer Vorverfahrenskosten.