LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.07.2022
26 Ta(Kost) 6015/22
Normen:
GKG § 68 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 06.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 8743/21

Berechnung des Streitwerts anhand des klägerischen BegehrensMaßgeblichkeit des Klageantrags bei zu geringer Streitwertfestsetzung durch das GerichtBefugnis des Rechtsmittelgerichtes zur Abänderung der Streitwertfestsetzung von Amts wegen

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.07.2022 - Aktenzeichen 26 Ta(Kost) 6015/22

DRsp Nr. 2022/16109

Berechnung des Streitwerts anhand des klägerischen Begehrens Maßgeblichkeit des Klageantrags bei zu geringer Streitwertfestsetzung durch das Gericht Befugnis des Rechtsmittelgerichtes zur Abänderung der Streitwertfestsetzung von Amts wegen

1. Bei der Berechnung des Streitwerts ist das Interesse der klagenden Partei maßgeblich. Dieses ist ggf. vor einer Entscheidung zu klären. Bei Auslegung des Klägerbegehrens ist auch festzustellen, ob es sich um eine Spitzenbetrags- und damit um eine Teilklage handelt (vgl. dazu BAG 8. März 2017 - 3 AZN 886/16 (A), Rn. 7, mwN). 2. Überschreitet das Gericht den gestellten Antrag in der irrigen Annahme, sich noch in dessen Rahmen zu halten, so ist für den Streitwert nicht die irrtümliche Entscheidung des Gerichts, sondern der Antrag der Partei maßgebend (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 21. Juni 2021 - 26 Ta (Kost) 6066/21, Rn. 15, mwN). 3. Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG kann die Streitwertfestsetzung auch vom Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden, wenn eine Unrichtigkeit festgestellt wird.

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. Januar 2022 - 17 Ca 8743/21 - abgeändert und der Streitwert auf 2.450,48 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 3;

Gründe:

I.