OVG Niedersachsen - Beschluss vom 01.06.2023
13 LA 55/22
Normen:
SVG § 17; USG § 9;
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 16.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 5083/21

Berechnung des Unterschiedsbetrags; Reservistendienst Leistende; Unterhaltssicherung; Berechnung des Unterschiedsbetrags nach § 9 USG

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01.06.2023 - Aktenzeichen 13 LA 55/22

DRsp Nr. 2023/7612

Berechnung des Unterschiedsbetrags; Reservistendienst Leistende; Unterhaltssicherung; Berechnung des Unterschiedsbetrags nach § 9 USG

Bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags nach § 9 USG ist der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags bei der Ermittlung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge - anders als bei der Ermittlung der Versorgungsbezüge - nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 2. Kammer - vom 16. Dezember 2021 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SVG § 17; USG § 9;

Gründe

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 2. Kammer - vom 16. Dezember 2021, mit dem dieses die Klage auf Verpflichtung der Beklagten, die Leistungen nach § 9 des Gesetzes über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG -) unter Berücksichtigung des kinderbezogenen Familienzuschlags auch bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge neu zu berechnen, hilfsweise unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen, abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg.