LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.11.2008
3 Sa 274/08
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; TV-UKN § 26 Abs. 1; ArbGG § 64 Abs. 2 b; GKG § 42 Abs. 3 S. 1; ZPO § 3; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, ö. D. 4 Ca 2234 d/07 vom 20.06.2008,

Berechnung des Urlaubsanspruchs einer Kinderkrankenschwester im Nachtschichtdienst - unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitnehmerin zum Rechtsbindungswillen bei Falschberechnung des Urlaubsanspruchs - zulässige Berufungseinlegung bei offensichtlich unrichtiger Streitwertfestsetzung - Urlaubsanspruch als wiederkehrende Leistung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.11.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 274/08

DRsp Nr. 2009/1149

Berechnung des Urlaubsanspruchs einer Kinderkrankenschwester im Nachtschichtdienst - unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitnehmerin zum Rechtsbindungswillen bei Falschberechnung des Urlaubsanspruchs - zulässige Berufungseinlegung bei offensichtlich unrichtiger Streitwertfestsetzung - Urlaubsanspruch als wiederkehrende Leistung

1. Die Bindung des Berufungsgerichts an den vom Arbeitsgericht festgesetzten Streitwert erster Instanz entfällt, wenn die Streitwertfestsetzung offensichtlich unrichtig ist; offensichtlich unrichtig ist eine Streitwertfestsetzung, wenn sie in jeder Beziehung unverständlich und unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt zu rechtfertigen ist und außerdem der zutreffende Streitwert auf den ersten Blick die für den Beschwerdewert maßgebliche Grenze übersteigt oder unterschreitet. 2. Begehrt die Klägerin mit ihrer Antragsformulierung eine grundsätzliche Klärung ihres jährlich wiederkehrenden Urlaubsanspruches, der sich kalenderjährlich selbständig erneuert, handelt es sich um eine wiederkehrende Leistung, die gemäß § 42 Abs. 3 S. 1 GKG mit dem dreifachen Jahresbetrag zu bewerten ist.