LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.10.2014
18 Sa 1038/13
Normen:
AEntG § 3; AEntG § 4 Nr. 1; AEntG § 5 Nr. 1; SGB IV § 14 Abs. 2 S. 2; ZPO § 287 Abs. 2; VTV-Bau § 18;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 27.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2084/12

Berechnung des Urlaubskassenbeitrags im Baugewerbe bei Zahlung von Schwarzlohn

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.10.2014 - Aktenzeichen 18 Sa 1038/13

DRsp Nr. 2015/15043

Berechnung des Urlaubskassenbeitrags im Baugewerbe bei Zahlung von Schwarzlohn

1. Für die Berechnung des Urlaubskassenbeitrags ist die vom Bauarbeitgeber geschuldete und nicht die von ihm tatsächlich gezahlte Bruttolohnsumme maßgebend. 2. Hat der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer "schwarz" bezahlt, kann nicht unterstellt werden, dass er tatsächlich auch Sozialversicherungsbeiträge entrichten wollte. Damit scheidet eine Hochrechnung des Nettolohns auf einen Bruttolohn aus, bei der eine echte Nettolohnvereinbarung unterstellt würde. 3. Eine Schätzung darf nicht zu einer über dem Mindestlohn liegenden Vergütung führen, da ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber eine solche Vergütung ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht schuldet. 4. Eine Sanktionierung von illegal handelnden Arbeitgebern bei der Beitragsberechnung durch eine nachträgliche Schätzung von Bruttolöhnen, die den Mindestlohn überschreiten, wird weder durch den allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Sozialklassenverfahren im Baugewerbe (VTV-Bau) in den für die Jahre 2008 bis 2010 maßgeblichen Fassungen noch durch die Rechtsprechung zur Beitragsschätzung gemäß § 287 Abs 2 ZPO gedeckt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 27. Juni 2013 - 4 Ca 2084/12 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ ;