LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 25.09.2008
L 8 SO 155/06
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 ; ZPO § 4 ;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 04.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 59/05

Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstands im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.09.2008 - Aktenzeichen L 8 SO 155/06

DRsp Nr. 2008/20479

Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstands im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Bei der Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstands wird ein Antrag, der offensichtlich einer rechtlichen Grundlage entbehrt und nur gestellt wird, um den Beschwerdewert zu erhöhen, nicht berücksichtigt. 2. Für die Ermittlung des Berufungsbeschwerdewertes ist bei Zahlungsansprüchen auf den Geldbetrag abzustellen, um den unmittelbar gestritten wird. Dabei bleiben Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten als geltend gemachte Nebenforderungen unberücksichtigt. Zu den Kosten zählen auch die der Vorbereitung des konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienenden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 ; ZPO § 4 ;
Vorinstanz: SG Braunschweig, vom 04.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 59/05