LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.12.2021
L 21 U 117/17
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 56 Abs. 3; SGB VII § 82 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 68 U 404/13

Berechnung einer VerletztenrenteUnbestimmter Rechtsbegriff der erheblichen UnbilligkeitVoraussetzungen für eine Ermessensunterschreitung oder einen Ermessensmangel

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2021 - Aktenzeichen L 21 U 117/17

DRsp Nr. 2022/11869

Berechnung einer Verletztenrente Unbestimmter Rechtsbegriff der erheblichen Unbilligkeit Voraussetzungen für eine Ermessensunterschreitung oder einen Ermessensmangel

Ist der Unfallversicherungsträger verpflichtet, den Jahresarbeitsverdienst -JAV - unter Beachtung der Wertungskriterien des § 87 Satz 2 SGB VII im Rahmen von Mindest- und Höchst-JAV nach billigem Ermessen festzusetzen, ist der Bescheid rechtswidrig, wenn eine Ermessensunterschreitung oder einen Ermessensmangel vorliegt, bei denen zwar Ermessenserwägungen angestellt werden, diese indes unzureichend sind, weil sie z.B. nur aus formelhaften Wendungen bestehen oder relevante Ermessensgesichtspunkte nicht berücksichtigt werden – hier im Falle der Festsetzung des JAV für einen Entwicklungshelfer nach den Regelungen der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit – GIZ.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens voll zu erstatten. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Sozialgerichts.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 56 Abs. 3; SGB VII § 82 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Im Streit steht die Berechnung einer Verletztenrente, dabei die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes (JAV).