LAG Niedersachsen - Urteil vom 01.11.2010
8 Sa 869/10
Normen:
TV Fleischuntersuchung § 25; TV Ang aöS § 12 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Lüneburg, vom 27.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 198/09

Berechnung tariflicher Besitzstandszulage für Fleischbeschauer

LAG Niedersachsen, Urteil vom 01.11.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 869/10

DRsp Nr. 2011/6193

Berechnung tariflicher Besitzstandszulage für Fleischbeschauer

Die Auslegung von § 25 TV-Fleischuntersuchung ergibt nicht, dass gezahlte Zuschläge für besondere Fleischuntersuchungen im Sinne von § 12 Abs. 3 TV Ang aöS in die Berechnung einer Besitzstandszulage einzubeziehen sind. Auch die Protokollerklärung zu § 24 Abs. 4 TV-Fleischuntersuchung lässt diesen Schluss nicht zu.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 27. April 2010 - 2 Ca 198/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV Fleischuntersuchung § 25; TV Ang aöS § 12 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Zulagen für Zusatzuntersuchungen bei der Berechnung einer tariflichen Besitzstandszulage, die dem Kläger nach tariflicher Umstellung der Bezahlung nach Stückzahlen auf Stundenlohn gewährt wird.