LSG Thüringen - Beschluss vom 06.06.2023
L 1 JVEG 125/23
Normen:
JVEG § 6; JVEG § 7; JVEG § 20; JVEG § 4 Abs. 1 S. 1;

Berechnung von Verdienstausfall bei Teilnahme an einem GerichtsterminAnspruch auf Verdientsausfall für Teilnahme am Termin bei gleichzeitigem Bezug von Leistungen gemäß dem SGB IIAnspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis infolge des Termins bei teilweiser Selbstständigkeit und ergänzendem Bezug von ALG II

LSG Thüringen, Beschluss vom 06.06.2023 - Aktenzeichen L 1 JVEG 125/23

DRsp Nr. 2023/10485

Berechnung von Verdienstausfall bei Teilnahme an einem Gerichtstermin Anspruch auf Verdientsausfall für Teilnahme am Termin bei gleichzeitigem Bezug von Leistungen gemäß dem SGB II Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis infolge des Termins bei teilweiser Selbstständigkeit und ergänzendem Bezug von ALG II

1. Zu den Anforderungen an die Ermittlung des Verdienstausfalls bei einem Selbständigen, wenn dieser ergänzend Leistungen nach dem SGB II bezieht.

Ein Verdienstausfall für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins bei Anordnung des persönlichen Erscheinens oder als Zeuge ist zu gewähren, wenn das Gericht sich die erforderliche Überzeugung verschaffen konnte, dass überhaupt ein Verdienstausfall eingetreten ist. Soweit derjenige, der den Verdienstausfall geltend macht, zwar selbstständig tätig ist, aber ergänzend Leistungen gemäß dem SGB II bezieht, kann, soweit nicht weitere Anhaltspunkte hinzutreten, nicht von dem Eintreten eines Verdienstausfalls ausgegangen werden.

Tenor

Die Entschädigung des Erinnerungsführers anlässlich der Teilnahme am Erörterungstermin am 21. Juli 2022 wird auf 70,90 Euro festgesetzt.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

JVEG § 6; JVEG § 7; JVEG § 20; JVEG § 4 Abs. 1 S. 1;

Gründe