Die Parteien streiten um die richtige Berechnung der vom Kläger mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommenen vorgezogenen Betriebsrente.
Der Kläger war insgesamt 28 Jahre Vorstandsmitglied der früheren V A S e . Mit Wirkung zum 03.09.2001 verschmolz diese mit der jetzigen Beklagten. Ab diesem Zeitpunkt war der Kläger nicht mehr Vorstand, sondern lediglich leitender Angestellter mit Prokura. Aufgrund einer eingetretenen Schwerbehinderung endete das Vertragsverhältnis zum 31.07.2003. Ab 01.08.2003 bezog der Kläger Altersrente nach § 35 SGB VI.
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