LAG Köln - Urteil vom 25.07.2005
2 Sa 1196/04
Normen:
BetrAVG § 6 ;
Fundstellen:
DB 2005, 2699
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 17.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 6875/03

Berechnung vorgezogener Betriebsrente

LAG Köln, Urteil vom 25.07.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 1196/04

DRsp Nr. 2005/20005

Berechnung vorgezogener Betriebsrente

»Es erscheint zweifelhaft, ob ein Arbeitgeber, der in seinem Versorgungsversprechen keine Aussage darüber macht, wie sich die Betriebsrente im Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme berechnet, diese weiterhin ein zweites Mal nach dem m/n-tel Prinzip kürzen kann. Jedenfalls erscheint es nur zulässig, den statistisch geschuldeten Gesamtbetrag der Rente anteilig auf die längere Bezugsdauer zu verteilen. Die Betriebszugehörigkeit ist kein Maßstab für die Mehrkosten, die durch den früheren Rentenbezug ausgelöst werden.«

Normenkette:

BetrAVG § 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die richtige Berechnung der vom Kläger mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommenen vorgezogenen Betriebsrente.

Der Kläger war insgesamt 28 Jahre Vorstandsmitglied der früheren V A S e . Mit Wirkung zum 03.09.2001 verschmolz diese mit der jetzigen Beklagten. Ab diesem Zeitpunkt war der Kläger nicht mehr Vorstand, sondern lediglich leitender Angestellter mit Prokura. Aufgrund einer eingetretenen Schwerbehinderung endete das Vertragsverhältnis zum 31.07.2003. Ab 01.08.2003 bezog der Kläger Altersrente nach § 35 SGB VI.