VGH Bayern - Beschluss vom 25.03.2015
12 ZB 12.599
Normen:
AGSG Art. 95 Abs. 4; BudgetV § 10 Abs. 1 S. 1;

Berechnungsmethodik des Mehrbelegungsausgleichs im Rahmen der budgetierten Kostenerstattung des Maßregelvollzugs

VGH Bayern, Beschluss vom 25.03.2015 - Aktenzeichen 12 ZB 12.599

DRsp Nr. 2015/7456

Berechnungsmethodik des Mehrbelegungsausgleichs im Rahmen der budgetierten Kostenerstattung des Maßregelvollzugs

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 200.343,76 EUR festgesetzt.

Normenkette:

AGSG Art. 95 Abs. 4; BudgetV § 10 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Berechnung des sog. Mehrbelegungsausgleichs im Rahmen der Kostenerstattung für Leistungen der forensischen Psychiatrie für die Jahre 2007 und 2008.