LAG Hamm - Urteil vom 08.02.2006
18 Sa 1664/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, 2 ; BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 29.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2790/04

Berechtigte Arbeitsverweigerung bei krankheitsbedingter Zuweisung nichtgeschuldeter Tätigkeit - keine Lagerarbeiten bei geschuldeter Maurertätigkeit

LAG Hamm, Urteil vom 08.02.2006 - Aktenzeichen 18 Sa 1664/05

DRsp Nr. 2006/21525

Berechtigte Arbeitsverweigerung bei krankheitsbedingter Zuweisung nichtgeschuldeter Tätigkeit - keine Lagerarbeiten bei geschuldeter Maurertätigkeit

1. Kann der Arbeitnehmer aufgrund seiner Erkrankung die vertraglich geschuldete Tätigkeit als Maurer nicht auszuüben, ist die Zuweisung von Tätigkeiten im Lager nicht durch das Direktionsrecht der Arbeitgeberin gedeckt, wenn der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag als Spezialfacharbeiter Maurertätigkeiten schuldet und der Arbeitnehmer diese Tätigkeit auch in der Vergangenheit ausgeführt hat.2. Allein aus der Tatsache, dass der Arbeitnehmer sechs Tage im Lager arbeitet, lässt sich nicht schließen, dass er auch mit der Änderung der Arbeitsbedingungen einverstanden ist; aus der Sicht des Empfängers kann die Arbeitgeberin dieses Verhalten nur so auslegen, dass der Arbeitnehmer ihrer Anweisung folgt.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1, 2 ; BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung der Beklagten sowie um Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.