VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 14.07.2021
12 S 470/19
Normen:
SGB VIII § 39 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 09.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 8757/17

Berechtigter zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Erstattung von Unfallversicherungsbeiträgen bei Vollzeitpflege

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2021 - Aktenzeichen 12 S 470/19

DRsp Nr. 2021/12376

Berechtigter zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Erstattung von Unfallversicherungsbeiträgen bei Vollzeitpflege

Im Fall der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII sind berechtigt, den Anspruch auf Erstattung von Beiträgen zur Unfallversicherung der Pflegepersonen geltend zu machen, die Personensorgeberechtigten. Die Pflegepersonen sind nicht aktiv legitimiert, auch wenn sie den finanziellen Aufwand selbst tragen. Der Erstattungsanspruch kann auch rückwirkend geltend gemacht werden. Dies setzt nicht voraus, dass der Jugendhilfeträger vorab in Kenntnis gesetzt wurde, dass Aufwendungen zur Unfallversicherung entstanden sind.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. Januar 2019 - 4 K 8757/17 - hinsichtlich des Klägers zu 2 geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Hinsichtlich der Klägerin zu 1 wird die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin zu 1 die Beiträge zur privaten Unfallversicherung für die Jahre 2013 bis 2016 für beide Kläger in Höhe von insgesamt 880,60 Euro zu erstatten.