BVerwG - Beschluss vom 16.06.2011
6 PB 5.11
Normen:
NdsPersVG § 37 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 271
AuR 2012, 173
DVBl 2011, 1179
DÖV 2011, 818
NZA-RR 2011, 559
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 09.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 A 2226/08
OVG Niedersachsen, vom 21.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen OVG 18 LP 6/09

Berechtigung eines Personalrats zur Ausschlagung eines behördeninternen, zunächst gleichwertig erscheinenden Fortbildungsangebots zu Gunsten einer viel kostenaufwendigeren gewerkschaftlichen Schulung

BVerwG, Beschluss vom 16.06.2011 - Aktenzeichen 6 PB 5.11

DRsp Nr. 2011/12783

Berechtigung eines Personalrats zur Ausschlagung eines behördeninternen, zunächst gleichwertig erscheinenden Fortbildungsangebots zu Gunsten einer viel kostenaufwendigeren gewerkschaftlichen Schulung

Der Personalrat ist nicht berechtigt, ein behördeninternes Fortbildungsangebot, welches sich nicht bereits im Vorhinein nach den dazu in Betracht zu ziehenden Umständen als nicht gleichwertig erweist, zu Gunsten einer wesentlich kostenaufwendigeren gewerkschaftlichen Schulung auszuschlagen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes) vom 21. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

NdsPersVG § 37 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 NdsPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.

1.

Soweit das Oberverwaltungsgericht das Begehren der Antragsteller wegen fehlender Erforderlichkeit der streitigen Schulungskosten abgelehnt hat, greift die insoweit allein erhobene Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung.