LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 27.02.2014
9 Sa 65/13
Normen:
ZPO § 319 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 83/13

Berichtigung des Urteils bei offensichtlichem Schreibversehen

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.02.2014 - Aktenzeichen 9 Sa 65/13

DRsp Nr. 2014/8786

Berichtigung des Urteils bei offensichtlichem Schreibversehen

Schreibfehler und ähnliche offensichtliche Unrichtigkeiten des Urteils sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen (§ 319 Abs. 1 ZPO).

Tenor

Das Urteil vom 29.11.2013 wird auf Seite 10 wegen eines offensichtlichen Schreibversehens wie folgt berichtigt:

3. b)

Auch wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass es sich bei dem Berufsausbildungsvertrag vom 3. Juni 2009 um von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt und die deshalb der Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegt, ergibt sich kein anderes Auslegungsergebnis.