LSG Bayern - Urteil vom 14.12.2021
L 15 BL 6/21
Normen:
SGG § 110 Abs. 1 S. 2; SGG § 153 Abs. 1; SGG § 138; BayBlindG Art. 7 Abs. 3; SGG § 143; SGG § 151; BayBlindG Art. 5 S. 1; BayBlindG Art. 1 Abs. 1; BayBlindG Art. 1 Abs. 2 S. 1-2; BayBlindG Art. 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 22.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BL 1/19

Berichtigung eines unvollständigen Urteilstenors des SozialgerichtsVoraussetzungen einer Blindheit im Sinne des BayBlindGBerichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit durch das BerufungsgerichtRechtsfolgen einer fehlenden Teilabweisung durch das Sozialgericht im Tenor

LSG Bayern, Urteil vom 14.12.2021 - Aktenzeichen L 15 BL 6/21

DRsp Nr. 2023/5695

Berichtigung eines unvollständigen Urteilstenors des Sozialgerichts Voraussetzungen einer Blindheit im Sinne des BayBlindG Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit durch das Berufungsgericht Rechtsfolgen einer fehlenden Teilabweisung durch das Sozialgericht im Tenor

1. Bei einer fehlenden Teilabweisung der Klage durch das Sozialgericht kann der unvollständige Urteilstenor vom Berufungsgericht grundsätzlich als offenbare Unrichtigkeit berichtigt werden.2. Zur Annahme von Blindheit im Sinne des BayBlindG auch außerhalb der normierten Fallgruppen der Versorgungsmedizinischen Grundsätze bzw. der Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft bei Einäugigkeit.

Tenor

I.

Der Tenor des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Regensburg vom 22. März 2021 (S 10 BL 1/19) wird dahingehend berichtigt, dass Ziff. I wie folgt lautet:

"I. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 23.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.01.2019 verpflichtet, der Klägerin Blindengeld für hochgradig Sehbehinderte ab 01.02.2020 zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."

II.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 22. März 2021 wird zurückgewiesen.

III.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 110 Abs. 1 S. 2; SGG § 153 Abs. 1; SGG § 138; BayBlindG Art. 7 Abs. 3; SGG § 143;