LAG Düsseldorf - Beschluss vom 23.02.2018
9 Sa 384/17
Normen:
ZPO § 319 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 6837/16

Berichtigung eines Urteils durch Hinzufügen der Rechtsmittelbelehrung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.02.2018 - Aktenzeichen 9 Sa 384/17

DRsp Nr. 2019/11520

Berichtigung eines Urteils durch Hinzufügen der Rechtsmittelbelehrung

Die Auslassung einer Rechtsmittelbelehrung unter dem Urteil vor den Unterschriften ist eine offensichtliche Unrichtigkeit, die ebenso wie Schreib- oder Rechenfehler gem. § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen durch den Vorsitzenden zu berichtigen ist. Die Parteien sind vor der Berichtigung zu hören.

Tenor

Das Urteil vom 27.11.2017 wird gemäß § 319 ZPO von Amts wegen durch den Vorsitzenden wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass folgende Rechtsmittelbelehrung vor den Unterschriften der Richter eingefügt wird:

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil kann von dem Beklagten

REVISION

eingelegt werden.

Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

Bundesarbeitsgericht

Hugo-Preuß-Platz 1

99084 Erfurt

Fax: 0361-2636 2000

eingelegt werden.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

1. Rechtsanwälte,