LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.09.2018
L 18 AS 1364/18 B
Normen:
SGG § 138;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 19.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 128 AS 16759/16

Berichtigungsantrag in Bezug auf einen GerichtsbescheidBerichtigung einer einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlichen offenbaren UnrichtigkeitKorrektur als reine Förmlichkeit

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.09.2018 - Aktenzeichen L 18 AS 1364/18 B

DRsp Nr. 2018/16636

Berichtigungsantrag in Bezug auf einen Gerichtsbescheid Berichtigung einer einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit Korrektur als reine Förmlichkeit

1. Die Berichtigung einer einem Schreib- oder Rechenfehler "ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit" ist zulässig, wenn es sich bei der Unrichtigkeit nicht um einen auf einer unrichtigen Tatsachenwertung oder auf einem Rechtsirrtum beruhenden Fehler in der Willensbildung des Gerichts handelt und die Unrichtigkeit "offenbar" ist, d.h., der Fehler im Ausdruck des Gewollten muss als solcher auch einem verständigen Außenstehenden klar erkennbar sein. 2. Berichtigungsfähig sind die einem "mechanischen Versehen" gleich zu erachtenden Erklärungsmängel oder Fehler im Ausdruck des Willens, die zu dem Erklärungswillen erkennbar in Widerspruch stehen.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 138;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Berlin (SG), mit dem jenes seinen Berichtigungsantrag in Bezug auf den Gerichtsbescheid vom 3. April 2012 - S 128 AS 30550/11 - abgelehnt hat.