LAG Frankfurt/M. - Beschluss vom 24.04.2003
9 TaBV Ga 48/03
Normen:
MitbestG § 3 ; MitbestG § 22 ; 2. WO § 3 Abs. 2 ; 2. WO § 8 der ; BetrVG § 5 ; BetrVG § 7 ; ArbGG § 85 Abs. 2 ; ZPO § 935 ; ZPO § 940 ;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach am Main 5 BV Ga 16/03 vom 11.03.2003,

Berichtigungskompetenz des Unternehmenswahlvorstands bei Aufsichtsratswahl

LAG Frankfurt/M., Beschluss vom 24.04.2003 - Aktenzeichen 9 TaBV Ga 48/03

DRsp Nr. 2003/12894

Berichtigungskompetenz des Unternehmenswahlvorstands bei Aufsichtsratswahl

»Der Unternehmenswahlvorstand hat gegenüber dem Betriebswahlvorstand eine im Eilbeschlussverfahren durchsetzbare Berichtigungskompetenz hinsichtlich der Streichung von nicht Wahlberechtigten (hier: der Beamten) von der Wählerliste zur Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat«

Normenkette:

MitbestG § 3 ; MitbestG § 22 ; 2. WO § 3 Abs. 2 ; 2. WO § 8 der ; BetrVG § 5 ; BetrVG § 7 ; ArbGG § 85 Abs. 2 ; ZPO § 935 ; ZPO § 940 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten um die Wahlberechtigung von Beamten bei Wahl der Arbeitnehmervertretung in den Aufsichtsrat der D GmbH (Beteiligte zu 3).