OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.06.2022
1 A 4196/19
Normen:
SVG § 25 Abs. 2 S. 3; SVG (2004) § 63c Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 16.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 K 10152/17

Berücksichtigen der abgeleisteten Einsätze eines Berufssoldaten bei der Bundeswehr i.R.e. besonderen Auslandsverwendung doppelt als ruhegehaltsfähige Dienstzeit; Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung auf Wiederaufgreifen des Verfahrens

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.06.2022 - Aktenzeichen 1 A 4196/19

DRsp Nr. 2022/9769

Berücksichtigen der abgeleisteten Einsätze eines Berufssoldaten bei der Bundeswehr i.R.e. besonderen Auslandsverwendung doppelt als ruhegehaltsfähige Dienstzeit; Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung auf Wiederaufgreifen des Verfahrens

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verpflichtet wird, unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2017 über den Antrag des Klägers vom 23. Dezember 2016, die abgeleisteten Einsätze bei der Bundeswehr im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung doppelt als ruhegehaltsfähige Dienstzeit mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2014 zu berücksichtigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts neu zu entscheiden.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu einem Viertel und die Beklagte zu drei Viertel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: