SG Düsseldorf, vom 05.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 3087/17
Berücksichtigung als Anbieter für ergänzende LernförderungEinstweiliger RechtsschutzDiskriminierungsfreier Zugang zu einem durch materielle Leistungsansprüche eröffneten DienstleistungsmarktGleichbehandlung aller Wettbewerber
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.11.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 1956/17 B ER
DRsp Nr. 2018/51
Berücksichtigung als Anbieter für ergänzende LernförderungEinstweiliger RechtsschutzDiskriminierungsfreier Zugang zu einem durch materielle Leistungsansprüche eröffneten DienstleistungsmarktGleichbehandlung aller Wettbewerber
1. Zwar haben nach wohl h.M. Anbieter grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf Anerkennung als geeigneter Anbieter; für das sozialrechtliche Leistungserbringungsrecht ist indes anerkannt, dass in dem eingeschränkten Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit ein Eingriff in die aus Art. 12 Abs. 1GG grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit liegen kann.2. In Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1GG folgt hieraus ein Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu dem durch materielle Leistungsansprüche eröffneten Dienstleistungsmarkt.3. Zwar gewährt Art. 12 Abs. 1GG keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb; auch besteht kein Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen dauerhaft gleich bleiben.4. Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen sichert Art. 12 Abs. 1GG aber die Berechtigung, am Wettbewerb nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen teilhaben zu können.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.