LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.11.2017
L 7 AS 1956/17 B ER
Normen:
SGB II § 29 Abs. 1 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 05.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 3087/17

Berücksichtigung als Anbieter für ergänzende LernförderungEinstweiliger RechtsschutzDiskriminierungsfreier Zugang zu einem durch materielle Leistungsansprüche eröffneten DienstleistungsmarktGleichbehandlung aller Wettbewerber

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.11.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 1956/17 B ER

DRsp Nr. 2018/51

Berücksichtigung als Anbieter für ergänzende Lernförderung Einstweiliger Rechtsschutz Diskriminierungsfreier Zugang zu einem durch materielle Leistungsansprüche eröffneten Dienstleistungsmarkt Gleichbehandlung aller Wettbewerber

1. Zwar haben nach wohl h.M. Anbieter grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf Anerkennung als geeigneter Anbieter; für das sozialrechtliche Leistungserbringungsrecht ist indes anerkannt, dass in dem eingeschränkten Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit ein Eingriff in die aus Art. 12 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit liegen kann. 2. In Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG folgt hieraus ein Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu dem durch materielle Leistungsansprüche eröffneten Dienstleistungsmarkt. 3. Zwar gewährt Art. 12 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb; auch besteht kein Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen dauerhaft gleich bleiben. 4. Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen sichert Art. 12 Abs. 1 GG aber die Berechtigung, am Wettbewerb nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen teilhaben zu können.