LAG Hamburg - Urteil vom 12.12.2007
5 Sa 38/07
Normen:
AltTZG § 10 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 18.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 486/06

Berücksichtigung der Altersteilzeit bei der Berechnung einer Betriebsrente - Ausgleich teilzeitbedingter Schwankungen durch Bildung eines fiktiven Vollzeitgehalts bei Ruhegeldzusagen mit prozentualer Bezugnahme auf letztes Entgelt

LAG Hamburg, Urteil vom 12.12.2007 - Aktenzeichen 5 Sa 38/07

DRsp Nr. 2008/14296

Berücksichtigung der Altersteilzeit bei der Berechnung einer Betriebsrente - Ausgleich teilzeitbedingter Schwankungen durch Bildung eines fiktiven Vollzeitgehalts bei Ruhegeldzusagen mit prozentualer Bezugnahme auf letztes Entgelt

»Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung ist der Grundsatz des § 10 Abs. 1 ATZG dahingehend anzuwenden, dass bei Ruhegeldzusagen, die auf einen bestimmten Prozentsatz des letzten Entgelts abstellen, vom fiktiven Vollzeitgehalt auszugehen ist, wenn der Arbeitnehmer in den letzten Jahren vor dem Ausscheiden zur Altersteilzeit gewechselt ist. Altersteilzeit ist Teilzeit. Teilzeitbedingte Schwankungen der maßgeblichen Bezüge sind auszugleichen durch Bildung eines Durchschnitts über längere Zeiträume.«

Normenkette:

AltTZG § 10 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Art der Berücksichtigung von Altersteilzeit bei der Berechnung einer Betriebsrente.