LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 01.03.2018
4 Ta 1/18
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;

Berücksichtigung der der Kosten der Mittagsverpflegung schulpflichtiger Kinder bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.03.2018 - Aktenzeichen 4 Ta 1/18

DRsp Nr. 2018/18805

Berücksichtigung der der Kosten der Mittagsverpflegung schulpflichtiger Kinder bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Erforderliche Kosten für die Kernzeitbetreuung schulpflichtiger Kinder sind als besondere Belastungen iSv. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO bei der Ermittlung des im Rahmen der Prozesskostenhilfe einzusetzenden Einkommens zu berücksichtigen. Die Kosten der in schulischer Verantwortung stehenden Mittagsverpflegung schulpflichtiger Kinder sind unter Abzug eines Eigenanteils von 1,00 Euro je Essen ebenfalls als besondere Belastungen iSv. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO zu berücksichtigen (Fortentwicklung von LAG Baden-Württemberg 27. Juni 2013 - 4 Ta 11/13).

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;

Gründe

I.

Die Klägerin richtet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Höhe der Ratenzahlungsverpflichtung im Rahmen der ihr bewilligten Prozesskostenhilfe.

Das Arbeitsgericht bewilligte der Klägerin mit Beschluss vom 29. 11. 2017 Prozesskostenhilfe für ihre Klage und für ihre Rechtsverteidigung gegen die Widerklage der Beklagten. Ihr wurde Frau Rechtsanwältin P.-A. als Prozessbevollmächtigte beigeordnet. Das Arbeitsgericht ordnete eine monatliche Ratenzahlungsverpflichtung iHv. 145,00 Euro an.