BAG - Urteil vom 01.12.2004
5 AZR 68/04
Normen:
EFZG § 4 ; BetrVG § 77 Abs. 3 Satz 2 ; Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (MTV vom 6. Februar 1997) §§ 6 8 10 12 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 45
AuR 2005, 28
NZA 2005, 1315
Vorinstanzen:
LAG München, vom 26.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 597/03
ArbG München, vom 20.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 18834/01

Berücksichtigung der Feiertagszuschläge bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall trotz tarifvertraglichem Ausschluss der Zuschläge bei Bemessung des Durchschnittsverdienstes nach tariflichem Referenzprinzip

BAG, Urteil vom 01.12.2004 - Aktenzeichen 5 AZR 68/04

DRsp Nr. 2005/6032

Berücksichtigung der Feiertagszuschläge bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall trotz tarifvertraglichem Ausschluss der Zuschläge bei Bemessung des Durchschnittsverdienstes nach tariflichem Referenzprinzip

Orientierungssätze:1. Feiertagszuschläge sind nicht generell nur bei tatsächlicher Arbeitsleistung zu zahlen. Vielmehr schließt die gesetzliche Entgeltfortzahlung für Feiertagsarbeit, die wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausfällt, die entsprechenden Zuschläge grundsätzlich mit ein. Tarifverträge können das abweichend regeln (§ 4 Abs. 4 EFZG).2. Sieht eine auf § 12 Ziff. 2 Abs. 2 MTV gestützte Betriebsvereinbarung vor, dass die Berechnung der Entgeltfortzahlung nach dem Lohnausfallprinzip erfolgt, sind auch die Feiertagszuschläge des § 8 MTV bei der Bemessung des Lohnausfalls zu berücksichtigen. Dem steht nicht entgegen, dass der MTV Feiertagszuschläge bei der Bemessung des Durchschnittsverdienstes nach dem tariflichen Referenzprinzip ausdrücklich ausklammert.

Normenkette:

EFZG § 4 ; BetrVG § 77 Abs. 3 Satz 2 ; Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (MTV vom 6. Februar 1997) §§ 6 8 10 12 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall an einem Wochenfeiertag.