OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.07.2010
16 A 3259/08.PVL
Normen:
LPVG § 29 NRW; LPVG § 42 Abs. 3 S. 1, 2 NRW;
Vorinstanzen:

Berücksichtigung der gewählten Vorstandsmitglieder durch den Personalrat i.R.d. Vorschlags an den Dienststellenleiter für eine Freistellung; Berücksichtigung der von den Vertretern der Gruppen gewählten Vorstandsmitglieder vor den vom Plenum hinzugewählten Vorstandsmitgliedern bei der Freistellung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.07.2010 - Aktenzeichen 16 A 3259/08.PVL

DRsp Nr. 2010/13849

Berücksichtigung der gewählten Vorstandsmitglieder durch den Personalrat i.R.d. Vorschlags an den Dienststellenleiter für eine Freistellung; Berücksichtigung der von den Vertretern der Gruppen gewählten Vorstandsmitglieder vor den vom Plenum hinzugewählten Vorstandsmitgliedern bei der Freistellung

Anhand des Tatbestandsmerkmals "gewählt" in § 43 Abs. 3 S. 2 LPVG NRW kann nicht zwischen den vorzuschlagenden Vorstandsmitgliedern unterschieden werden. Dieses Tatbestandsmerkmal ist insoweit überflüssig. Der Regelungsgehalt der Vorschrift besteht lediglich darin, dass die Vorstandsmitglieder bei dem Freistellungsbeschluss vorrangig vor den einfachen Mitgliedern des Personalrats berücksichtigt werden müssen. Ein Vorstandsmitglied ist auch dann "gewählt" im Sinne von § 43 Abs. 3 S. 2 LPVG NRW, wenn es bei Stimmengleichheit durch das Los bestimmt worden ist. Seit der Novellierung des LPVG NRW im Jahr 2007 sind bei der Freistellung die von den Vertretern der Gruppen gewählten Vorstandsmitglieder vor den vom Plenum hinzugewählten Vorstandsmitgliedern zu berücksichtigen. Allenfalls stichhaltige Gründe können eine Abweichung rechtfertigen. Ein Losentscheid zwischen zwei Mitgliedern einer Gruppe bietet keinen solchen stichhaltigen Grund.

Tenor

Der Beschluss der Fachkammer nach dem des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. November 2008 wird geändert.