LAG Hamm - Urteil vom 10.09.2015
11 Sa 113/15
Normen:
Gesamtsozialplan vom 25.06.2003 bei der RAG Deutsche Steinkohle AG; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 03.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 485/10

Berücksichtigung der Grubenwehrzulage für die Teilnahme an Übungen außerhalb der Schichtzeit bei der Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach dem Gesamtsozialplan vom 25.06.2003 bei der RAG Deutsche Steinkohle AGVerjährung von Ansprüchen aus dem SozialplanTreuwidrigkeit der Erhebung der Verjährungseinrede

LAG Hamm, Urteil vom 10.09.2015 - Aktenzeichen 11 Sa 113/15

DRsp Nr. 2015/19073

Berücksichtigung der Grubenwehrzulage für die Teilnahme an Übungen außerhalb der Schichtzeit bei der Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach dem Gesamtsozialplan vom 25.06.2003 bei der RAG Deutsche Steinkohle AG Verjährung von Ansprüchen aus dem Sozialplan Treuwidrigkeit der Erhebung der Verjährungseinrede

Zuschuss zum Anpassungsgeld bei der Deutschen Steinkohle AG nach Gesamtsozialplan 2003 (insoweit: Parallelverfahren zu 11 Sa 1507/14 [Leitsatz]) - zusätzlich: keine Verjährung nach § 204 Abs. 2 BGB

1. Bei der Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach § 2 Nr. 7 Gesamtsozialplan vom 25.06.2003 bei der RAG Deutsche Steinkohle AG sind Grubenwehrzulagen für die Teilnahme an Übungen außerhalb der Schichtzeit zu berücksichtigen. 2. Die Hemmung der Verjährung von Sozialplanansprüchen endet grundsätzlich gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wenn die Parteien das Verfahren nicht betreiben. Dies gilt jedoch nicht, wenn hierfür ein triftiger Grund gegeben ist. Ein solcher kann auch darin liegen, dass die Parteien sich verständigt haben, ein anderes, gleichgelagertes Verfahren als Musterverfahren zu betreiben. Im Übrigen stellt die Erhebung der Verjährungseinrede eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Schuldner zuvor den Anschein erweckt hat, eine anstehende Streitfrage solle durch einen Musterprozess geklärt werden.

Tenor