LAG Köln - Beschluss vom 05.10.2015
10 Ta 183/14
Normen:
ZPO § 115 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2533/10

Berücksichtigung der laufenden Auszahlung eines Studiendarlehens als Einkommen im Rahmen der Prozesskostenhilfe

LAG Köln, Beschluss vom 05.10.2015 - Aktenzeichen 10 Ta 183/14

DRsp Nr. 2015/19801

Berücksichtigung der laufenden Auszahlung eines Studiendarlehens als Einkommen im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Ein Studiendarlehen ist als einkommenssteigernd im Rahmen des § 115 ZPO zu berücksichtigen. Hierbei ist maßgeblich auf die aktuelle Verfügbarkeit der Darlehensbeträge und nicht auf die spätere Rückzahlungsverpflichtung abzustellen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 23.12.2013 - 12 Ca 2533/10 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 ZPO;

Gründe

I. Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet.