LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 21.03.2006
2 Ta 9/06
Normen:
ZPO § 104 ;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 10.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1674/03

Berücksichtigung der Mehrvergleichskosten im Festsetzungsverfahren - vergleichsweise Kostenregelung für die zweite Instanz

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.03.2006 - Aktenzeichen 2 Ta 9/06

DRsp Nr. 2006/21665

Berücksichtigung der Mehrvergleichskosten im Festsetzungsverfahren - vergleichsweise Kostenregelung für die zweite Instanz

1. Eine Parteivereinbarung, welche die Kosten zweiter Instanz betrifft, erfasst alle (notwendigen) Kosten, die in dieser Instanz angefallen sind; dazu gehören auch Mehrvergleichskosten, die anfallen, weil die Parteien eine Generalbereinigung anstreben.2. Die Regelung weiterer über den eigentlichen Streitgegenstand hinausgehender Streitpunkte in einem Vergleich ist generell üblich und auch zur endgültigen Befriedung sinnvoll; sie entspricht dem Grundsatz der Prozessökonomie. 3. Es bleibt den Parteien eines Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht unbenommen, entgegen § 12a Abs. Satz 1 ArbGG einen Kostenerstattungsanspruch zu Gunsten einer Partei zu vereinbaren; das kann auch in einem Vergleich geschehen.4. Die Mehrvergleichskosten sind auch im Festsetzungsverfahren zu berücksichtigen; es ist nicht erforderlich, dass die Ansprüche in einem Vergleich bereits der Höhe nach tituliert sind.

Normenkette:

ZPO § 104 ;

Gründe:

I.

Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtberücksichtigung entstandener Kosten im Rahmen der Kostenausgleichung.

Die Parteien hatten einen Rechtsstreit geführt, den sie durch Vergleich vom 27.4.2005 vor dem Landesarbeitsgericht (3 Sa 617/04) beendet haben. Die Kostenregelung im Vergleich lautet: