BSG - Urteil vom 17.07.2008
B 3 KR 18/07 R
Normen:
SGB V § 31 Abs. 1, § 69 S. 3;
Fundstellen:
BSGE 101, 137
NZS 2009, 566
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 02.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KNK 1/06
SG Koblenz, vom 07.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KNK 67/04

Berücksichtigung der Umsatzsteuer bei der Festlegung der Vergütung für Sondennahrung bei einer Nettopreisvereinbarung mit dem Leistungserbringer

BSG, Urteil vom 17.07.2008 - Aktenzeichen B 3 KR 18/07 R

DRsp Nr. 2008/24339

Berücksichtigung der Umsatzsteuer bei der Festlegung der Vergütung für Sondennahrung bei einer Nettopreisvereinbarung mit dem Leistungserbringer

Für den Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer ist bei einer Nettopreisvereinbarung der zu Lasten eines Leistungserbringers - hier: von Sondennahrung - von der Finanzverwaltung bindend festgesetzte Steuerbetrag maßgebend, ohne dass die Krankenkasse dessen Überprüfung im finanzgerichtlichen Verfahren verlangen kann (Abgrenzung zu BSG vom 17.7.2008 - B 3 KR 16/07 R).

Normenkette:

SGB V § 31 Abs. 1, § 69 S. 3;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die von der Beklagten geschuldete Vergütung für Sondennahrung die Umsatzsteuer zum ermäßigten oder allgemeinen Umsatzsteuersatz einschließt.

Die Klägerin betreibt einen Handel mit medizinisch-technischen Produkten. Unter anderem versorgt sie auf Grundlage eines Rahmenvertrages Versicherte der Beklagten auf ärztliche Verordnung mit Sondennahrung. In dem Rahmenvertrag sind die maßgebenden Preise festgelegt und zudem ist bestimmt: "Die jeweils gültige Mehrwertsteuer kann zusätzlich berechnet werden." (Anlage 1 des Vertrages über die Abgabe von Produkten der künstlichen Nahrung vom 19.6.2000 - im Folgenden: Rahmenvertrag). Die Klägerin war bis Ende Juni 2003 davon ausgegangen, dass auf Sondennahrung die ermäßigte Umsatzsteuer von 7 vH abzuführen ist.