BSG - Urteil vom 17.07.2008
B 3 KR 16/07 R
Normen:
BGB § 151; BGB § 316; BGB § 433 Abs. 2; SGB X § 59; SGB V § 31 Abs. 1, § 69 S. 3;
Fundstellen:
NZS 2009, 500
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 02.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 200/05
SG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 659/04

Berücksichtigung eines Irrtums über die Höhe der Umsatzsteuer bei der Festlegung der Höhe der Vergütung für Sondennahrung

BSG, Urteil vom 17.07.2008 - Aktenzeichen B 3 KR 16/07 R

DRsp Nr. 2008/24338

Berücksichtigung eines Irrtums über die Höhe der Umsatzsteuer bei der Festlegung der Höhe der Vergütung für Sondennahrung

Liegt dem Zahlungsanspruch eines Leistungserbringers - hier von Sondennahrung - eine Bruttopreisvereinbarung unter Einschluss der Umsatzsteuer zu Grunde, berechtigt das bei einem Irrtum über deren Höhe weder den Leistungserbringer zu Nachforderungen noch die Krankenkasse zu einer Kürzung der Vergütung (Abgrenzung zu BSG vom 17.7.2008 - B 3 KR 18/07 R).

Normenkette:

BGB § 151; BGB § 316; BGB § 433 Abs. 2; SGB X § 59; SGB V § 31 Abs. 1, § 69 S. 3;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die von der Beklagten geschuldete Vergütung für Sondennahrung die Umsatzsteuer zum ermäßigten oder allgemeinen Umsatzsteuersatz einschließt.