LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.03.2018
26 Sa 1464/17
Normen:
HTV PKH § 26 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 07.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 9908/16

Berücksichtigung der Vergütung für Rufbereitschaft und der hierauf entfallenden Zuschläge im Rahmen der Entgeltfortzahlung nach einem Haustarifvertrag

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.03.2018 - Aktenzeichen 26 Sa 1464/17

DRsp Nr. 2019/34

Berücksichtigung der Vergütung für Rufbereitschaft und der hierauf entfallenden Zuschläge im Rahmen der Entgeltfortzahlung nach einem Haustarifvertrag

1. Der in § 26 Abs. 3 HTV PKH verwendete Begriff der Vergütung ist umfassend und schließt sämtliche Entgeltbestandteile ein, auch die Jahressonderzuwendung aus dem Vorjahr. 2. Im Rahmen der Entgeltfortzahlung sind auch die Vergütung für Rufbereitschaft und die hierauf entfallenden Zuschläge zu berücktichtigen. Insoweit ist mit der Rechtsprechung des Neunten Senats des BAG (24. Oktober 1999 - 9 AZR 634/98, Rn. 19 ff bei juris) davon auszugehen, dass Rufbereitschaftszeiten neben der regelmäßigen Arbeitszeit anfallende Leistungen darstellen, bei denen es sich nicht um Überstunden handelt. 3. Demgegenüber ist das Entgelt nebst Zuschlägen für die in diesem Zusammenhang ggf. (bei entsprechender Heranziehung) angefallene Arbeitsleistung nach § 29 Satz 3 HTV PKH ausgenommen, da es sich insoweit hier um Überstunden handelte (so auch BAG 10. April 2013 - 5 AZR 97/12 zu der wortgleichen Regelung in § 21 TV-L).