LAG Hamm - Beschluss vom 08.09.2014
14 Ta 352/14
Normen:
§ 115 ZPO; § 3 Nr. 16 EStG; § 9 Abs. 4a EStG; § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG; § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 01.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 528/13

Berücksichtigung der Vergütung für Verpflegungsmehraufwendungen bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

LAG Hamm, Beschluss vom 08.09.2014 - Aktenzeichen 14 Ta 352/14

DRsp Nr. 2015/8264

Berücksichtigung der Vergütung für Verpflegungsmehraufwendungen bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

1. Die nach § 3 Nr. 16, § 9 Abs. 4a EStG gewährte steuerfreie Vergütung für Verpflegungsmehraufwand erhöht im Ergebnis nicht das einzusetzende Einkommen im Sinne des § 115 ZPO. Es kann offen bleiben, ob diese Aufwandsentschädigung schon nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist oder ob bei ihrer Berücksichtigung der Verpflegungsmehraufwand in entsprechender Höhe als beruflich bedingter Aufwand im Sinne des § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII abzusetzen ist.2. Eine Berücksichtigung ersparter häuslicher Aufwendungen ist nur bei der pauschal versteuerten Vergütung für Verpflegungsmehraufwand im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG vorzunehmen, und zwar in Höhe eines Drittels der gewährten Vergütung.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 1. April 2014 (3 Ca 528/13) unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Kläger hat in Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 2. Mai 2013 (3 Ca 528/13) die Prozesskosten der 1. Instanz in monatlichen Raten von 15,00 Euro zu zahlen. Der Beginn der Ratenzahlung wird gesondert festgesetzt.