Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der 1937 geborene, aus dem Beitrittsgebiet stammende Kläger begehrt die Anerkennung des Zeitraums vom 01. Januar bis zum 30. Juni 1991, in dem er Übergangsgeld bezog, als weitere rentenrechtliche Beitragszeit und eine entsprechend höhere Altersrente.
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