LAG Hamm - Beschluss vom 06.12.2021
12 Ta 378/21
Normen:
ZPO § 91 Abs.1; ZPO § 724 Abs. 1; ArbGG § 62 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2022, 168
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 20.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 746/20

Berücksichtigung des Einwands der Unmöglichkeit im Verfahren nach § 888 ZPOZulässiger Einwand der Unmöglichkeit im ZwangsvollstreckungsverfahrenUnstreitige Unmöglichkeit der Beschäftigung im ZwangsvollstreckungsverfahrenVollstreckungsabwehrklage bei streitiger Unmöglichkeit

LAG Hamm, Beschluss vom 06.12.2021 - Aktenzeichen 12 Ta 378/21

DRsp Nr. 2022/41

Berücksichtigung des Einwands der Unmöglichkeit im Verfahren nach § 888 ZPO Zulässiger Einwand der Unmöglichkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren Unstreitige Unmöglichkeit der Beschäftigung im Zwangsvollstreckungsverfahren Vollstreckungsabwehrklage bei streitiger Unmöglichkeit

1. Im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO ist der Unmöglichkeitseinwand grundsätzlich zu berücksichtigen2. Beruft sich der Schuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren darauf, die Beschäftigung sei ihm unmöglich geworden, weil er nach Urteilserlass eine Organisationsentscheidung getroffen habe, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes geführt habe, kommt eine Berücksichtigung nur in Betracht, wenn diese unstreitig oder offenkundig ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 20.08.2020 - 6 Ca 746/20 - abgeändert.

Gegen die Schuldnerin wir zur Erzwingung ihrer Verpflichtung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 16.06.2021, nämlich den Gläubiger als HR-Director Deutschland weiter zu beschäftigen, ein Zwangsgeld in Höhe von 19.666,- € und für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit ersatzweise für je 500,- € je einen Tag Zwangshaft, zu vollstrecken an den Geschäftsführern D., B. und C. festgesetzt.