LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.04.2021
12 Ta 84/21
Normen:
RVG § 33 Abs. 9;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 08.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 5824/20

Berücksichtigung des Hilfsantrags auf Zahlung einer Sozialplanabfindung bei VerfahrenswertRelevanz des höheren Anspruchswerts bei zwei gleichen kostenrechtlichen AngelegenheitenUnterschiedlichkeit von Gegenstand nach GKG und Streitgegenstand nach ZPO

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.04.2021 - Aktenzeichen 12 Ta 84/21

DRsp Nr. 2021/13035

Berücksichtigung des Hilfsantrags auf Zahlung einer Sozialplanabfindung bei Verfahrenswert Relevanz des höheren Anspruchswerts bei zwei gleichen kostenrechtlichen Angelegenheiten Unterschiedlichkeit von Gegenstand nach GKG und Streitgegenstand nach ZPO

Der hilfsweise für den Unterliegensfall mit einem Kündigungsschutzantrag gestellte Antrag auf Zahlung einer Abfindung auf Grundlage eines Sozialplans ist hinsichtlich des Verfahrenswerts (nicht erst des Vergleichswerts) zu berücksichtigen, wenn die Parteien einen Vergleich schließen, in welchem sie den Sozialplanabfindungsanspruch abschließend positiv oder negativ regeln, § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 GKG. In diesem Fall betreffen der Kündigungsschutzantrag und der für den Unterliegensfall gestellte Antrag auf Zahlung einer Abfindung denselben kostenrechtlichen Gegenstand, da eine wirtschaftliche Identität der Anträge gegeben ist. Dies hat zur Folge, dass nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur der Wert des höheren Anspruchs maßgeblich ist.Der kostenrechtliche Gegenstand i.S.v. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG und der Streitgegenstand im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind nicht identisch. Haupt- und Hilfsansprüche betreffen dann denselben kostenrechtlichen Gegenstand, wenn sie nicht nebeneinander bestehen können und auf dasselbe Interesse gerichtet sind.

Tenor